- Bezogener
- Trassat; beim ⇡ Wechsel oder ⇡ Scheck derjenige, an den der unbedingte Zahlungsauftrag gerichtet ist (Adressat); vgl. Art. 1 Nr. 3 WG.- 1. Wechselbezogener: Anzugeben sind: Name, volle Anschrift, Geschäftszweig (bei ⇡ Warenwechseln). Der Aussteller kann sich auch selbst als Bezogenen einsetzen (⇡ trassiert-eigener Wechsel), wenn z.B. Filialen einer Unternehmung aufeinander ziehen. Der Wechsel ist auch gültig, wenn der Name des B. falsch oder fingiert ist (Kellerwechsel). Bei Angabe eines nicht wechselfähigen B. ist der Wechsel nichtig, z.B. ausdrückliche Benennung der BGB-Gesellschaft als Bezogener. Werden dagegen als B. für die BGB-Gesellschaft die geschäftsführenden oder alle Gesellschafter genannt, ist der Wechsel formgültig. Durch sein ⇡ Akzept wird B. ⇡ Akzeptant.- 2. Scheckbezogener: B. können nur Banken und Sparkassen sein; er steht über dem Schecktext; er braucht nur einzulösen, wenn der Scheck innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird und gedeckt ist.
Lexikon der Economics. 2013.